Satzung

Tierschutzverein Selm und Umgebung e.V.

 

§ 1   Name , Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Selm und Umgebung e.V. Er ist im Vereinsregister Dortmund unter VR 7176 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Selm und Umgebung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2   Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes  (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 A’O)

 

Weitere Zwecke des Vereins sind insbesondere:

-Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens

- Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme

- Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über Wesen und artgerechte Tierhaltung.

- Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.

- Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

- Kastrationsaktionen wildlebender Katzen

- Vermittlung von Tieren

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

-          Herausgabe und Verbreitung von Publikationen

-          Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse

-          Durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen

-          Sofern möglich, durch Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz von Haustieren, sondern außerdem auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierpopulation in unserer Umwelt.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschreiten, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeit dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

 

 

§ 3   Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die  seine Ziel unterstützt    (§ 2). Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Auch fördernde Mitgliedschaften sind möglich und erwünscht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Beitrittserklärung durch den Vorstand. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung  einer Frist von 14 Tagen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden nicht erstattet.

-          Wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

-          Wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

-          Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4    Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines  jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet werden.

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrages, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.  Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Jedes Mitglied (außer Fördermitglieder) hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

§ 6   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

-          die Mitgliederversammlung

-          der Vorstand

§ 7   Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er besteht aus:

-          dem (der)   1. Vorsitzenden

-          dem (der)   2. Vorsitzenden

-          dem (der)   Kassenwart (in)

-          dem (der) Schriftführer (in)

-          bis zu 6 Beisitzer (in)

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jeder einzelne für sein Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern, sich selbst zu ergänzen, vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten Jahreshauptversammlung.

Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

Es ist erforderlich, einen Schriftführer zu ernennen.

 

§ 8   Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

-          Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

-          Jahresbericht und Rechnungsabschlussbericht

-          Vorbereitung der Mitgliederversammlung

-          Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung. Diese werden von beiden Vorsitzenden geleitet.

-          Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme des Vereinsendes.

-          Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern

-          Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

-          Beschlussfassung über Anschaffungen, die einen Wert von 101,00 Euro übersteigen, müssen durch einen Vorstandsbeschluss genehmigt werden. Ausgenommen sind sogenannten Bagatellbeschaffungen im Wert von bis zu 100,00 Euro, Tierarztrechnungen und andere laufende Kosten wie Notarkosten.

Der Verein wird i.S. des § 26 BGB vertreten durch die Vorsitzenden und den Kassenwart. Sie sind – jeder für sich – alleinvertretungsberechtigt.

§ 9   Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den (die) 1.  Bzw. 2. Vorsitzende (n) muss schriftlich erfolgen. Die Tagesordnung muss bekannt gegeben werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder  Beschluss schriftlich oder per E-Mail zustimmen.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von beiden Vorsitzenden und dem Kassenwart zu fertigen.

§10   Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 2. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

-Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Vorjahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses

-Entlastung des Vorstandes

- Neuwahl des Vorstandes

- Wahl von zwei Rechnungsprüfern

- Festsetzung der Beitragshöhe für das folgende Geschäftsjahr

- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienene, gültig abstimmenden Mitglieder, erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende in der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt,  die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

Wahlen, sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Wahl des Vorstandes ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen. Es wird ein Ergebnisprotokoll erstellt.

§ 11  Anträge an die Mitgliederversammlung

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind dem Vorstand grundsätzlich so rechtzeitig einzureichen, dass sie fristgerecht mit der Ladung mitgeteilt werden können. Nachtragsanträge sind zulässig, wenn sie bis 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Sachanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder durch Beleg der Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der vorstehende Absatz gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen, die stets als Antrag für die darauf folgende Mitgliederversammlung zu bewerten sind.

§ 12   Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Ergebnisprotokoll niederzulegen und vom Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.

§ 13   Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nicht, wenn einem Organmitglied oder einer anderen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14   Kassenprüfung

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereines erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer  müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 15   Kooptionen

Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern.

Die kooptierenden Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand  erstellten Richtlinien ehrenamtlich aus.

Die

§ 16  Tierheimverwaltung

Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheimes dem Vorstand.

§ 17  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Dabei ist die Vereinsauflösung der einzige Tagesordnungspunkt.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB (§47 ff. BGB).

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund Bonn, der es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

 

 

§ 19 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung evtl. notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass die geänderten Bestimmungen den beschlossenen Bestimmungen im Sinn und Zweck möglichst nahe kommen um die Ziele des Vereins zu wahren.

§ 20  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom  03. März 2017 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.